.comment-link {margin-left:.6em;}

bees Wohnzimmer

Mittwoch, April 18, 2012

Elternzeit und Elterngeld, Teil 1

Um gleich mal die Begrifflichkeiten zu klären: Elterngeld und Elternzeit sind 2 verschiedene Dinge. Man könnte vielleicht sagen, Elterngeld und Elternzeit sind wie Strümpfe und Schuhe: Elternzeit sind die Strümpfe, die sind einfach länger als die Schuhe und ein bißchen dehnbar, das Elterngeld sind die Schuhe, zeitlich (räumlich) begrenzt.

Wie üblich gelten die Ausführungen hier für Arbeitnehmer (egal ob Voll- oder Teilzeit, befristet oder unbefristet, 400-€-Job, Azubis, Heimarbeiter...). Selbstständige müssen sich meines Wissens selber kümmern und für Beamte gibts Sonderregelungen. Und ganz kleine Arbeitgeber müssen sich auch nicht dran halten (genaueres in § 15 Abs. 7 BEEG).

Also, fangen wir mit den Strümpfen an: die Elternzeit. Man könnte sie auch Erziehungszeit nennen.
Elternzeit kann man für insgesamt 3 Jahre pro Kind nehmen, und zwar jeder der Eltern unabhängig voneinander. Während der Elternzeit darf man zwar arbeiten, allerdings nicht Vollzeit, sondern nur bis zu 30 Stunden pro Woche. Außerdem muß man spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit beim Arbeitgeber beantragen, wie viel und wie lange man Elternzeit in Anspruch nehmen möchte. Dabei muß man sich für die kommenden 2 Jahre wirklich festlegen. Der Arbeitgeber muß das dann so hinnehmen, widersprechen kann er nicht.

Geändert werden kann - soweit ich weiß - nur 1x mit Zustimmung des Arbeitgebers, drauf ankommen lassen würde ich es nicht (ist man erst mal raus, dann sind Arbeitgeber plötzlich nicht mehr so verständnisvoll). Man könnte diese ersten 2 Jahre z.B. so beantragen, daß man sagt, man möchte für die ersten 2 Lebensjahre des Kindes Elternzeit nehmen mit der Option auf Teilzeitbeschäftigung im zweiten Jahr (am besten immer konkrete Daten im Antrag nennen, wobei das schon wieder schwierig wird, wenn man vor Geburt des Kindes die Elternzeit ab Geburt beantragt, aber dann schreibt man eben "ab Geburt" in den Antrag). Bei einer solchen Formulierung kann man immer noch entscheiden, ob man in diesem zweiten Jahr (in dem es (fast) kein Elterngeld mehr gibt) arbeiten kann/muß/will (die Betreuungssituation ist dabei ja auch noch zu beachten).

Insgesamt hat man Anspruch auf Elternzeit für die ersten 3 Lebensjahre des Kindes, dabei kann das dritte Jahr oder Teile davon (also maximal die letzten 12 Monate, um genau zu sein) auch mit Zustimmung des Arbeitgebers auf einen späteren Zeitraum verschoben werden (also auch alles schriftlich machen, damit man auf der sicheren Seite ist), spätestens allerdings bis zum 8. Geburtstag des Kindes (also z.B. in dem Jahr, in dem das Kind eingeschult wird).

Oder man nimmt tatsächlich die ersten 3 Jahre am Stück und das Kind kommt dann mit seinem 3. Geburtstag in den Kindergarten (wenn das Geburtsdatum und das Kindergartenjahr irgendwie kompatibel sind und man eine Platz bekommt - letzteres scheint in München fast ein Ding der Unmöglichkeit...).

Ab 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz, der Arbeitgeber darf einen also währenddessen nicht kündigen. Zum Ende der Elternzeit hin darf er allerdings mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. Wer nur einen befristeten Vertrag hat, kann das ganze nur für die Zeit, für die der Arbeitsvertrag geschlossen wurde, anwenden. Endet also die befristete Stelle z.B. 18 Monate nach Geburt des Kindes, kann auch nur für maximal 18 Monate Elternzeit in Anspruch genommen werden (oder kürzer). Bei befristeten Verträgen, die auf Grundlage des WissZeitVG geschlossen werden, gibts wieder Sonderregelungen.

Es gibt Regelungen zum Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit, aber ganz ehrlich: die habe ich dann nicht mehr verstanden... (wie gesagt: keine gesetzestechnische Meisterleistung, das BEEG)

Tipp: die Mutter unterliegt ja spätestens mit Bekanntgabe der Schwangerschaft beim Arbeitgeber dem Kündigungsschutz nach Mutterschutzgesetz. Nimmt sie gleich im Anschluß an die Geburt Elternzeit, kann sie den Antrag auf Elternzeit beim Arbeitgeber relativ zeitig vor der Geburt stellen*. Der Vater nimmt ja meistens erst später Elternzeit und kann relativ genau sagen, von wann bis wann genau er Elternzeit nehmen wird. Hier ist es ratsam, den Antrag auf Elternzeit zwar spätestens 7 Wochen vor Beginn zu stellen, allerdings auch frühestens 8 Wochen vorher, um schon unter Kündigungsschutz zu stehen. Und immer schön den Eingang des Antrags vom Arbeitgeber bestätigen lassen (Beweislast und Fristwahrung).

Der Urlaubsanspruch besteht allerdings nur für den Teil des Jahres, in dem keine Elternzeit genommen wurde und auch Weihnachtsgeld o.ä. wird dann meistens nur anteilig berechnet.

Das erst mal grob zur Elternzeit. Da der erste Teil jetzt schon so lang geworden ist, gibts für das Elterngeld in Kürze einen gesonderten Beitrag.

Das ganze ist geregelt im BEEG** - ist jetzt gesetzestechnisch und in Sachen Formulierung nicht der große Wurf unseres Lieblingsgesetzgebers geworden (kurz: das Gesetz ist schlichtweg unlesbar), aber die Broschüre, die es vom BMFSFJ gibt, ist auch nicht wesentlich besser. Dafür aber kostenlos.

_________________________

* Liest ein RA mit und kann mir sagen, ob es da noch eine Lücke für den AG gibt, doch noch eine Kündigung durchzukriegen?

** Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (das B am Anfang kommt vom früheren "Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz" - auch nicht besser)

Labels:

2 Comments:

  • Zum Thema Urlaubsanspruch bei Elternzeit: Der Urlaubsanspruch wird nur für VOLLE Kalendermonate gekürzt. Nicht für angebrochene Kalendermonate.

    Das benachteiligt alle, die ihr Kind am ersten eines Monats zur Welt bringen. Der nächste Freitag wäre also ganz doof. :-)

    Und hier der Link zum Thema: http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=arbeitsrechtliche%20aspekte%20der%20elternzeit&source=web&cd=1&ved=0CDIQFjAA&url=http%3A%2F%2Fwww.jurati.de%2Fdownloads%2Farbeitsrechtliche_Aspekte_der_Elternzeit.pdf&ei=BkcUT8qaN5HXsgbZ6vgX&usg=AFQjCNEYbXWVHNbTF8fzkwZKe4bjVvrkVw&cad=rja

    Seite 29 ‘Beginnt oder endet die Elternzeit im Laufe eines Monats, bleiben angebrochene Monate für Kürzungen also unberücksichtigt. Das gilt selbst dann, wenn die ersten Kalendertage eines Monats arbeitsfrei sind.’

    By Anonymous ichbindiegute, at 22. Mai 2012 um 19:20  

  • Da bin ich anderer Meinung: es ist doch vorteilhaft, wenn die Kürzung (!) des Urlaubsanspruchs nur volle Monate betrifft. Zudem hat man ja Urlaubsanspruch bis zum Ende des Mutterschutzes. Endet also mein Mutterschutz wg. Geburt im Mai Ende Juli, habe ich Urlaubsanspruch für 7 Monate (7/12). Kommt das Kind erst so spät im Juni, daß der Mutterschutz im August endet (sogar wenn das Ende der 1. August ist), habe ich Urlaubsanspruch für 8 Monate, also 8/12 des Jahres. Im ersteren Fall werden mir also 5 Monate (August bis Dezember) gekürzt, im zweiten Fall nur 4 (September bis Dezember).

    In meinem Fall heißt das: kommt Minimeins mindestens 9 Tage zu spät (d.h. 6.6. oder später), endet der Mutterschutz am 1.8. (oder später) und ich habe noch ein bißchen Urlaubsanspruch. :-)

    Außerdem bekommt der Mann dann für seine 2 Elterngeldmonate ein bißchen mehr Geld (wg. der Lohnsteuerklassengeschichte, aber das ist ein anders Feld).

    By Blogger Sabine, at 22. Mai 2012 um 20:14  

Kommentar veröffentlichen

<< Home