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bees Wohnzimmer

Donnerstag, April 19, 2012

Elternzeit und Elterngeld, Teil 2

Hier gehts zu Teil 1.

Ziehen wir jetzt mal Schuhe über die Strümpfe: das Elterngeld.

Der Anspruch auf Elterngeld besteht für die ersten 14 Lebensmonate des Kindes (d.h. kommt das Kind am 19.4. zu Welt, endet der Anspruch im darauffolgenden Jahr am 18.6.). Voraussetzung dafür ist, daß in dieser Zeit auch Elternzeit genommen wird. Ohne Elternzeit also kein Elterngeld.

Diese 14 Monate Anspruch können die beiden Elternteile unter sich aufteilen wie sie wollen, aber um die vollen 14 Monate Elterngeld zu bekommen, müssen tatsächlich auch beide Elternteile die Elternzeit nehmen, und zwar je mind. 2 Monate (das sind die berühmten Partnermonate). Nimmt (meistens) der Vater keine Elternzeit, gibts für die Mutter nur max. 12 Monate Elterngeld (auch wenn sie z.B. die vollen 3 Jahre Erziehungszeit am Stück nimmt). Es geht auch halbe-halbe oder der Vater nimmt gleich am Anfang die ersten 2 Monate (da ist die Mutter ja noch im Mutterschutz) und die Mutter die folgenden 12 Monate oder wie auch immer. Die Zeiträume dürfen sich auch überlappen, d.h. nimmt die Mutter die Lebensmonate 1-8 in Anspruch (= 8 Monate) und der Vater 7-12 (= 6 Monate), dann überschneiden die beiden sich zwar für 2 Monate (= Lebensmonate 7 und 8 des Kindes), aber insgesamt werden 14 Monate Elterngeld beansprucht und beide Elternteile nehmen je mind. 2 Monate Elternzeit.

Man kann während des Elterngeldbezuges auch in Teilzeit arbeiten (d.h. max. 30 Stunden pro Woche), das Arbeitsentgelt wird dann aber auf das Elterngeld angerechnet. Ob sich das dann noch lohnt, sollte man vorher mal ausrechnen.

Wie hoch ist denn nun das Elterngeld? Also, eigentlich ganz einfach, es beträgt 65-67% des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor Geburt (Vater) bzw. vor Beginn des Mutterschutzes (Mutter). Wer mehr als 1.000 € aber weniger als 1.200 € netto hatte, bekommt 67%, wer mehr als 1.220 €, aber weniger als 1.240 € hatte, bekommt 66%, wer mehr als 1.240 € hatte, bekommt 65%. Das Elterngeld beträgt mindestens 300 €, maximal 1.800 €. Wer mehr als 250.000 € pro Nase verdient hat (Ehegatten also mehr als 500.000 €), bekommt kein Elterngeld. Wer weniger als 1.000 € netto hatte, bekommt irgendwas hingerechnet (ist ein bißchen kompliziert...), aber insgesamt einen höheren Satz als 67%.

Dieses Nettogehalt der relevanten 12 Monate umfasst keine Einmalzahlungen, d.h. Weihnachtsgeld, Boni und ähnliche Dinge haben leider keine Auswirkung auf die Höhe des Elterngeldes. Wer also einen hohen Anteil an variablen Gehaltsbestandteilen hat, zieht beim Elterngeld den kürzeren (aber es gibt natürlich mal wieder Ausnahmen, z.B. bei regelmäßigen und mehrmaligen unterjährigen Provisionszahlungen).

Das Nettogehalt kann man natürlich auch ein bißchen durch Wahl der Steuerklassen und eventuelle Steuerfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte beeinflussen. Es ist sogar inzwischen von verschiedenen Gerichten entschieden worden, daß ein Wechsel der Steuerklasse zwecks Erhöhung des Elterngeldes in Ordnung ist. Nur als Beispiel: Wenn man nicht miteinander verheiratet ist, hat jeder der beiden Elternteile zwingend die Steuerklasse 1, daran ist auch nix zu ändern. Wenn man verheiratet ist, kann man wählen, ob beide die Steuerklasse 4 bekommen (dabei kommt dasselbe raus wie Steuerklasse 1 bei Unverheirateten) oder ob einer von beiden die Steuerklasse 3 nimmt, dann muß der andere allerdings die Klasse 5 nehmen. Bei Steuerklasse 3 gibt es relativ geringe Steuerabzüge (die Sozialversicherungsbeiträge werden durch die Steuerklassenwahl niemals beeinflußt), dafür bei Steuerklasse 5 relativ hohe. Derjenige mit Steuerklasse 3 hat also ein wesentlich höheres Nettogehalt als mit Klasse 4 oder 5. (Das ganze gleicht sich übrigens bei der Steuererklärung am Ende des Jahres wieder aus - und wenn man die Kombination 3 und 5 wählt, muß man zwingend eine Steuererklärung abgeben. Wenn man Elterngeld oder Mutterschaftsgeld bekommt, übrigens auch. Man kommt also eh nicht drumrum...)

Bei der Mutter sind die letzten vollen 12 Monate vor Beginn des Mutterschutzes relevant. Beginnt also der Mutterschutz im April 2012, sollte man die Gehaltsabrechnungen für April 2011 bis März 2012 parat haben. Dabei ist egal, ob der Mutterschutz am 1. April oder am 30. beginnt.

Für den Vater sind die letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes ausschlaggebend: Wird das Kind am 31.5.2012 geboren, muß er die Gehaltsabrechnungen von Mai 2011 bis April 2012 raussuchen, kommt das Kind am 1.6.2012 zur Welt, dann braucht er die Abrechnungen von Juni 2011 bis Mai 2012. (Auch wenn es hier um 5 Minuten vor oder nach Mitternacht geht...)

Wenn man also den relevanten Zeitraum rausgefunden hat und die Gehaltszettel rausgesucht hat, muß man nur noch die Einmalzahlungen rausrechnen (siehe oben) und die darauf entfallende Steuerbelastung und Sozialversicherungsbeiträge. Gut, sowas kann ein Normalsterblicher eigentlich schon nicht mehr, deswegen verlangt das zuständige Amt gerne mal eine Bescheinigung des Arbeitgebers über das relevante Nettogehalt der jeweiligen Monate.

Diese ganzen 12 Monate zählt man zusammen, zieht den Arbeitnehmerpauschbetrag (derzeit 1.000 €) ab und teilt das Ergebnis durch 12, um auf einen durchschnittlichen Monatsbetrag zu kommen. Von diesem durchschnittlichen Monatsbetrag gibt es dann die 65% (oder mehr, siehe oben), allerdings mind. 300 € und max. 1.800 €.

Soweit zur Theorie. Dann muß man sich nur noch mit dem grandios-grausamen Elterngeldantrag rumschlagen. Es gibt in jedem Bundesland (z.T. auch in jedem Regierungsbezirk) unterschiedliche Stellen, die zuständig sind (ist auch noch nicht so richtig ausgereift, das System, in Oberbayern gehts z.B. nach Geburtsdatum des Kindes... *no comment*). Hierfür ist die Broschüre des Familienministeriums (siehe unten) ganz hilfreich, da sind die meisten Stellen aufgelistet.

Man kann erst mal nur für ein Elternteil Elterngeld beantragen und dann für den zweiten später oder beide gleich in einem Antrag. Allerdings muß man spätestens 3 Monate nach Beginn der relevanten Elternzeit das Elterngeld beantragen, ansonsten verfällt der Anspruch für die Zeit, die man zu lange gebraucht hat. Der Antrag kann erst nach Geburt des Kindes gestellt werden (vorbereiten kann man das allerdings schon vorher), weil Name und Geburtstag des Kindes angegeben werden müssen und eine Geburtsurkunde zum Antrag gehört. Teilweise kann der Antrag schon online gestellt werden, allerdings muß das ganze dann doch wieder ausgedruckt und unterschrieben werden und zusammen mit ein paar weiteren Unterlagen zur Elterngeldstelle geschickt werden. Wesentlich einfacher ist es online also auch nicht. Kurz gesagt: das Antragsformular ist echt die Pest und man braucht fast schon ein Studium der Verwaltungswissenschaften, um es richtig ausfüllen zu können.

Auch Selbständige haben Anspruch auf Elterngeld. Wie das mit dem Erfordernis der Elternzeit korreliert, müßte ich jetzt noch mal recherchieren... (ich selbst bin nur in so geringem Maße selbständig tätig, daß es keine Auswirkungen auf das ganze hat, daher habe ich das nicht eruiert.) Der Elterngeldantrag bei Einkünften aus selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit ist noch komplizierter (bzw. die richtigen Nachweise) und muß in etwa der Vorhölle entsprechen.

Elterngeld unterliegt bei der Einkommensteuererklärung auch dem Progressionsvorbehalt (so wie das Mutterschaftsgeld), es ist also nicht unklug, monatlich einen Teilbetrag davon irgendwie zurückzulegen, da meistens eine Steuernachzahlung droht.

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5 Comments:

  • Das hast Du aber schön beschrieben. :-) *gg*

    Lustig finde ich, dass überall von '14' Monaten Elterngeldbezug geschrieben wird, man aber in der Mutterschutzzeit kein Elterngeld bekommt, weil man ja schon Mutterschaftsgeld bezieht. Dann sind es also doch nur maximal 12 Monate. Augenwischerei!

    Berechnet wird das Elterngeld nach Nettolohn, sagte mir die Elterngeldstelle, das bedeutet: STEUERBRUTTO minus Abgaben. Und mein Arbeitgeber zahlt mir das Mutterschaftsgeld auch nach Nettolohn und zwar GESAMTBRUTTO minus Abgaben. Das macht einen Unterschied, weil ich einen Pensionskassenvertrag habe, der vom Bruttolohn abgeht. Den wollte ich eventuell beitragsfrei stellen lassen, um mehr Netto zu haben und damit mehr Elterngeld und mehr Mutterschaftsgeld. Jetzt würde sich der Vorteil beim Elterngeld aber beim Mutterschaftsgeld wieder aufwiegen. *gg*

    Ich hab dann noch mit der Krankenkasse telefoniert, weil ich vermutete, dass mein Arbeitgeber das Mutterschaftsgeld falsch berechnet (das hätte ich ihm natürlich nicht gesagt). Dort konnte man mir aber nur folgende grandiose Auskunft erteilen: 'Das Mutterschaftsgeld beträgt 13 EUR pro Kalendertag.' (Ich: 'Ja, das wusste ich bereits.') 'Der Mutterschaftsgeldzuschuss wird von Ihrem Arbeitgeber geleistet.' ('Ach was.') 'Wie die Berechnung genau ist, weiß ich jetzt auch nicht.'

    Super.

    By Anonymous ichbindiegute, at 22. Mai 2012 um 19:10  

  • Das Lexikon für das Lohnbüro erklärt ziemlich gut, wie der Zuschuß berechnet wird. Ich habe allerdings auch etwas anderes rausbekommen, als mein Arbeitgeber. Mal abwarten, wo am Ende mehr bei rumkommt. :-)

    By Blogger Sabine, at 22. Mai 2012 um 20:05  

  • Also hier in NRW werden vom (monatlichen) Nettolohn noch 76,67 EUR Werbungskostenpauschale abgezogen. Das macht 920 EUR jährlich. (Das nennt sich dann 'bereinigtes Nettoeinkommen.) Du schreibst von einem Arbeitnehmerpauschbetrag von 1000 EUR. Ist das dasselbe? Gibt es da so große Unterschiede zwischen NRW und Bayern? Oder wird das etwa noch zusätzlich abgezogen?

    By Anonymous ichbindiegute, at 24. Mai 2012 um 13:14  

  • seit 2011 beträgt der Arbeitnehmerpauschbetrag 1000 € - deutschlandweit. Wurde im Dezember 2011 geändert...

    By Blogger Sabine, at 24. Mai 2012 um 19:30  

  • Zwischenzeitlich hat sich ja auch in diesem Bereich einiges getan. Da sollte man sich unbedingt ausgiebig informieren.

    By Anonymous Katrin, at 1. Juni 2015 um 11:30  

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